Notfalltelefon
Sie benötigen kompetente Hilfe von einem Fachanwalt für Strafrecht? Gerne unterstützte ich Sie kompetent und mit langjähriger Erfahrung – sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht. Unter anderem helfe ich Ihnen bei:
Jeder kann das Zielobjekt strafrechtlicher Verfolgung werden, sei es durch eine kurze Unachtsamkeit, eine unbedachte körperliche Entgleisung oder eine halbherzige Steuerhandhabung. Aber auch durch eine schlicht unglückliche Verkettung von Zufällen und Missverständnissen kann man zur Zielscheibe behördlicher Ermittlungen und Repressionen werden.
In solch einer Situation ist es umso wichtiger, einen kühlen Kopf zu bewahren und sich professionelle Hilfe zu holen, um seine Zukunft mit einer optimalen Verteidigung nicht dem Zufall zu überlassen.
Wichtig: Äußern Sie sich nicht zum Tatvorwurf! Wird Ihnen eine Strafsache vorgeworfen, dann machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und nehmen Sie umgehend Kontakt zu mir auf. Wir nehmen Einsicht in Ihre Ermittlungsakte und wahren für Sie sämtliche Verteidigungschancen.
Bekannt aus
1
Unverbindliche Kontaktaufnahme
2
Kostenlose Ersteinschätzung
3
Vertretung Ihrer Interessen
Kilian Deery
Bei mir können darauf vertrauen, dass Sie in Ihrem Strafverfahren kompetent und engagiert vertreten werden – egal ob Sie Beschuldigter, Nebenkläger oder Zeuge sind. Mein Anspruch ist es, dass das Strafverfahren den für Sie günstigsten Ausgang nimmt.
Dieses Ziel kann zum einen dadurch erreicht werden, dass durch offene Gespräche mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht eine schnelle Beendigung des Verfahrens erreicht wird. Unter Umständen kann auf diese Weise eine Verhandlung vor Gericht verhindert werden.
Ein Anruf genügt.
Ihr Strafverteidiger
Ein Strafverfahren bedeutet sowohl für Beschuldigte als auch für Opfer einer Straftat eine enorme Belastung. Abgesehen von den oft fatalen Folgen für die eigene Existenz sowie die Familie und die gesamte private und berufliche Reputation, können empfindliche finanzielle Sanktionen bis hin zu Haftstrafen drohen.
Umso wichtiger ist daher die frühzeitige Einschaltung eines auf das Strafrecht spezialisierten Strafverteidigers, der Ihre Interessen von Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens erfolgreich vor den staatlichen Behörden schützt.
Vermeiden Sie daher Fehler mit weitreichenden Konsequenzen. Rechtsanwalt Kilian Deery analysiert jeden Fall individuell und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen die bestmögliche Lösung und Strategie.
Bewahren Sie einen kühlen Kopf!
Machen Sie keine Angaben/Aussagen
Machen Sie bitte unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Geben Sie über Ihre Personalien hinaus keine weiteren Angaben und lassen Sie sich ebenfalls nicht auf “harmlose Gespräche” mit Polizeibeamten ein.
Rechtsanwalt kontaktieren
Kontaktieren Sie umgehend telefonisch einen Anwalt, bestehen Sie auch bei einer Festnahme auf Ihr Recht unverzüglich einen Anwalt anzurufen!
Keine Vernehmung ohne Anwalt
Gehen Sie niemals ohne anwaltlichen Beistand zu einer Vernehmung oder erkennungsdienstlichen Behandlung. Eine Pflicht zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen gibt es nicht!
Nichts unterschreiben!
Auch bei Durchsuchungen sofort einen Anwalt anrufen! Alle beschlagnahmten Sachen müssen protokolliert werden. Unterschreiben Sie nichts!
Keine Panik! Wir helfen!
Bewahren Sie Ruhe und äußern Sie sich nicht zum Tatvorwurf!
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Wichtige Informationen zum Strafrecht
Wie aus den Medien bekannt haben international kooperierende polizeiliche Ermittlerteams in mehreren europäischen Ländern den verschlüsselten Messengerdienst Encrochat infiltriert und so die Anonymität und Sicherheit des Netzwerks zu Fall gebracht. Encrochat ist ein hochgradig verschlüsseltes Kommunikationsplattform, die eine Kommunikation zwischen spezialisierten Encrochat-Handys ermöglicht, die kaum technische Spuren hinterlassen. Auch in Deutschland haben IT-Spezialisten der Bundes- und Landeskriminalämter durch einen sog. Trojaner, wobei die konkrete technische Verfahrensweise derzeit aus ermittlungstaktischen Gründen unter Verschluss gehalten wird, die vermeintliche Sicherheit des Kommunikationssystems geknackt. Die mehrwöchige Überwachung der Kommunikation und gleichzeitige Speicherung hat indes dramatische Folgen für eine Vielzahl an nunmehr Beschuldigten.
Datenschutzrechtliche und strafprozessuale Verwertungsbedenken hinsichtlich der Encrochat-Daten wurden alsbald von deutschen Obergerichten wie etwa dem Oberlandesgericht Hamburg oder Bremen eine juristische Abfuhr erteilt. Insbesondere der Umstand, dass etwa durch französische Behörden nach deren Strafprozessrecht mit niedrigschwelligeren Voraussetzungen erlangte Daten auch im Rahmen von deutschen Ermittlungsverfahren verwertet werden dürfen, war heftiger Kritik ausgesetzt. Bei der seinerzeit gegebenen Sachlage wäre in Deutschland ein gerichtlicher Beschluss zwecks technischer Überwachung und Durchsuchung nicht möglich gewesen. Dennoch wurde es als zulässig angesehen, diese „Früchte“ auch gegen Beschuldigte hierzulande zu verwerten. So argumentierte das Oberlandesgericht Bremen in seinem Beschluss vom 18.12.2020 (1 Ws 166/20), dass die wesentlichen grenzüberschreitenden Richtlinien und Ermittlungsanordnungen in Strafsachen (RL-EEA) zwischen Frankreich und Deutschland eingehalten worden seien. Dem OLG Hamburg (29.01.2021 – 1 Ws 2/21) reicht für einen Anfangsverdacht sogar die schlichte Nutzung eines Encrochats. Ein solcher (qualifizierter) Anfangsverdacht bezüglich einer bestimmten Straftat ist hierzulande erforderlich, um etwaige Abhörmaßnahmen durchführen zu können (§§ 100a, 100b StPO). Das OLG Rostock hält schon den Besitz eines sog. Kryptophones von Encrochat für ausreichend, um entsprechende Überwachungsmaßnahmen zu legitimieren (23.03.2021 – 20 Ws 70/21).
Anlass zur Hoffnung gibt jedoch eine Entscheidung aus der Hauptstadt vom Landgericht Berlin vom 01.07.2021 (525 KLs 10/20). Das hielt die Verwertung der Encrochatdaten in dem von ihm zu entscheidenden Fall für unzulässig, da es unterlassen worden sei zu prüfen, ob die Maßnahmen im Ausland auch nach deutschem Recht zulässig gewesen wären. Das Landgericht vertritt die Auffassung, dass der Tatverdacht nicht konkret genug war, mithin also zum Zeitpunkt der technischen Maßnahme kein ausreichend qualifizierter Anfangsverdacht vorlag. Da die Staatsanwaltschaft jedoch in die Beschwerde gegangen ist, bleibt hier die Entscheidung des obersten Berliner Gerichts – dem Kammergericht – abzuwarten.
Die Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaften werden vermutlich noch Jahre damit beschäftigt sein, die schiere Masse an Daten auszuwerten, sodass für einige Betroffene zu befürchtet steht, dass polizeiliche Vorladungen im Briefkasten landen oder nicht selten auch eine Verhaftung per Haftbefehl wegen eines dringenden Tatverdachts etwa des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln droht. Angesichts der sicher geglaubten Daten zeigt sich bereits in den derzeit anhängigen Strafverfahren, dass die Beteiligten ungewöhnlich frei kommunizierten, sodass die Staatsanwaltschaft jedenfalls beim Verfassen einer Anklage wenig Hemmungen hat.
Umso wichtiger ist es einen auf die Strafverteidigung spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht aufzusuchen, sobald Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben oder eine solche befürchten. Dieser wird dann frühzeitig die Weichen für eine optimale und effektive Verteidigung stellen.
In Deutschland ist grundsätzlich etwa der Besitz, Kauf oder Verkauf von „Drogen“ mit Ausnahme von Alkohol bekanntlich verboten. Doch was gilt als Droge bzw. wann gilt eine Substanz als verbotene Droge. Diese Frage ist immer wieder virulent im Hinblick auf die sog. Legal Highs. Hierunter werden meist bewusstseinsverändernde Mittel gefasst, die als Kräutermischungen, Reiniger oder Badesalze verkauft werden. Nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) ist der Besitz grundsätzlich nicht problematisch, jedoch unter Umständen der Verkauf, sofern es sich aus medizinischer Sicht wegen der tatsächlichen Bestimmung des Produkts um ein Arzneimittel handelt.
Legal Highs sind oft Substanzen, die in ihrer chemischen Zusammensetzung meist nur geringfügig von bekannten verbotenen Präparaten wie Ecstasy oder anderen Amphetaminen abweichen. Experten gehen davon aus, dass jede Woche etwa eine neue Designerdroge auf den Markt kommt. Da das Betäubungsmitttelgesetz (BtMG) nur für konkret benannte chemische Zusammensetzungen Strafrahmen festsetzt, fallen die neuen Stoffe ihrer chemischen Formel nach nicht unter das BtMG. Für den Umgang mit diesen neuen Stoffen ist daher grundsätzlich keine Strafe zu erwarten, da nach Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Prominente Beispiele sind hier beispielsweise Mephedron oder JWH-019. So entsteht gewissermaßen ein Wettlauf zwischen Produktion und Vertrieb durch Drogendesigner gegenüber Erfassung, Analyse und Verbot auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden und des Gesetzgebers.
Das Bundesministerium für Gesundheit formuliert diese Problematik folgendermaßen: Das Auftreten und die Verbreitung immer neuer chemischer Varianten psychoaktiver Stoffe (neue psychoaktive Stoffe – NPS) stellen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Mit einem strafbewehrten Verbot des auf eine Weitergabe zielenden Umgangs mit NPS wird die Verbreitung dieser Stoffe bekämpft und die Gesundheit der Bevölkerung sowie des Einzelnen geschützt.
Das Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, NpSG), das am 26. November 2016 in Kraft getreten ist, enthält in Ergänzung zum einzelstofflichen Ansatz des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eine Stoffgruppenregelung, um NPS rechtlich effektiver begegnen und die Verbreitung und Verfügbarkeit dieser Stoffe durch Polizei und Staatsanwaltschaft bekämpfen zu können. Ein im Strafrecht spezialisierter Anwalt kann im Falle einer Verfolgung hier früh Abhilfe schaffen, zumal viele Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft derzeit noch überfordert mit der Fülle an Substanzen und deren rechtlicher Einordnung sind.
Die derzeitigen Stoffgruppen von NPS, die dem Verbot unterliegen, sind in einer Anlage aufgelistet:
Je nach Grad der psychoaktiven Wirkung und fachlich eingeschätzter Gefährlichkeit des Stoffes erfolgt dann später auch die Übernahme in das BtMG.
Sollten Sie einen Strafbefehl oder eine polizeiliche Vorladung bekommen haben, sollten sie daher nicht zögern, einen im Betäubungsmittelstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser wird Sie umfassend zu den Details des Ablaufs eines Strafverfahrens aufgrund von Betäubungsmitteln oder das, was dafür gehalten wird, beraten können. Hierbei sollte man unabhängig davon, ob man von einer Legalität oder Illegalität eines Stoffes ausgeht, einen versierten Strafverteidiger/in aufsuchen. Diese/r wird dann die Chancen prüfen das Strafverfahren bereits im Ermittlungsverfahren zu beenden oder aber im Rahmen einer Hauptverhandlung das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Neue Stoffe in Anlage II zum BtMG:
andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC)
Das Geschäft mit Falschgeld ist auch in Zeiten von Bitcoins noch hochaktuell. Und solange tatsächlich das Bargeld noch nicht abgeschafft wurde, bleibt die Gefahr der Strafverfolgung wegen der „falschen Fuffis“.
Seit einigen Jahren findet der Großteil dieses „Handelszweigs“ im Darknet statt. Bis vor wenigen Jahren war diese Technologie des Darknets nur einem äußerst überschaubaren Kreis an Insidern zugänglich, doch mittlerweile haben die technischen Abteilungen vom Bundes- und Landeskriminalamt sich entsprechend fortgebildet. Daher führen Hinweise von verdeckten Ermittlern oder Bürgern zunehmend zu Wohnungsdurchsuchungen.
Was ist strafbar?
Wenn der Besitzer von einer Echtheit des Scheines bzw. der Münze ausgeht, so ist er mangels Vorsatzes natürlich nicht des Inverkehrbringens oder des sich Verschafften falschen Geldes strafbar. Es reicht jedoch für ein strafbares „als echt in den Verkehr bringen“ gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB aus, wenn der Täter auch nur ahnt, dass es sich um Falschgeld handeln könnte bzw. Zweifel an der Echtheit hat und das Geld dennoch zur Bezahlung benutzt. Strafbar wäre indes sogar die Bezahlung mit echtem Geld, sofern man selber von einer Fälschung ausgeht.
Fälschungen kann man etwa an der fehlenden Einstanzung der Kürzel der Europäischen Zentralbank oder dem Trapez wenige Millimeter links unter dem Schriftzug. Ein weiterer Grund zur Skepsis liegt vor, wenn der Schein auffällig dünn bzw. weniger fest ist. Ferner schimmert der glänzende Streifen rechts am Schein in verschiedenen Farben, wenn man den Schein kippt, nur bei echten Euroscheinen. Darüber hinaus wird die Wertzahl auf der Vorderseite oben links erst im Gegenlicht erkennbar, während man lediglich gebogene Balken erkennt, wenn der Schein flach auf dem Tisch liegt. Hierunter sind Wasserzeichen eingearbeitet, die quasi nur im Gegenlicht erkennbar sind, hierauf abgebildet ist immer ein Bauwerk und die Wertzahl.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige wie etwa im Steuerstrafrecht ist bei Falschgeld leider nicht möglich, allerdings erfolgt keine Strafverfolgung, sofern die Fake-Scheine vernichtet oder der Behörde übergeben werden. Entscheidend ist also, dass das Geld nicht in den allgemeinen Geldumlauf gelangt.
Was ist zu tun, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde?
Im Falle einer bereits bestehenden oder drohenden Strafverfolgung wegen des Vorwurfs von Falschgeldes sollte in jedem Fall umgehende ein auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt um Rat gefragt werden.
Sind die Ermittler bereits gegen den Beschuldigten aktiv, kann es wie bereits erwähnt neben der telefonischen Kommunikationsüberwachung (TKÜ) aufgrund des vermehrten Präsenz von verdeckten Ermittlern im Darknet mittlerweile auch häufiger zu Wohnungsdurchsuchungen kommen.
Ein guter Strafverteidiger wird ggf. die Durchsuchung (noch) verhindern oder aber zumindest dafür sorgen, dass während der Durchsuchung die „Spielregeln“ der Strafprozessordnung eingehalten werden. Dies ist unentbehrlich, da Staatsanwälte womöglich voreilig eine sog. Gefahr im Verzug annehmen, um so den grundsätzlich aufgrund des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung geltenden Richtervorbehalt für Wohnungsdurchsuchungen nach § 105 StPO zu umgehen. Bereits in diesem frühen Verfahrensstadium, ist es wichtig die für den individuellen Fall richtige Verteidigungsstrategie auszuarbeiten, um bestenfalls eine Einstellung mangels Tatverdacht oder einen Freispruch zu erkämpfen.
Sofern man mit dem Vorwurf der Geldfälschung konfrontiert ist, folgt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens. Ein Verbrechen liegt gemäß § 146 StGB in Verbindung mit § 12 StGB vor, sobald eine Straftat eine Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe hat. In diesem Fall ist es nach § 140 Abs.1 Nr.2 StPO gesetzlich vorgeschrieben, dass man von einem Anwalt vertreten wird: sog. Plichtverteidiger. Sofern sich noch kein Anwalt legitimiert hat, setzt das Gericht eine Frist zur Nennung eines Rechtsanwalts, der die Verteidigung übernehmen soll. Lässt man diese verstreichen, so bestimmt das Gericht einen Verteidiger. Dies birgt die Gefahr in sich, dass ein gegenüber dem Gericht als angenehm empfundener bzw. weniger streitlustiger Pflichtverteidiger bestellt wird, der wiederum nicht selten in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zum Gericht steht, um bei künftigen Beiordnungen berücksichtigt zu werden. Ein späterer Wechsel des Pflichtverteidigers ist indes nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Zögern Sie daher nicht, das Zepter selbst in die Hand zu nehmen und die Dienste eines im Strafrecht kompetenten Anwalts in Anspruch zu nehmen.
Das Landgericht Gießen hat dem Angeklagten wegen Sich-Bereiterklärens zu einem Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelte der Angeklagte aus sexuellem Sadismus eine Vorliebe für Scheinhinrichtungen gefesselter Frauen. Nachdem er dies vielfach mit Prostituierten praktiziert hatte, suchte er auch über ein Internet-Forum Kontakt zu emotional instabilen Frauen, die er zur Selbsttötung durch Erhängen zu überreden versuchte. In einem Fall erhängte sich eine Frau auf seine Aufforderung hin, worüber in der Presse berichtet wurde, ohne dass der Angeklagte als Verursacher bekannt war.
Im März 2016 kam der Angeklagte über ein Internet-Forum mit einer Frau in Kontakt, die an einer Persönlichkeitsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung litt und suizidgefährdet war. Er bedrängte sie, um sie zu destabilisieren und suizidgeneigt zu machen. Er suggerierte ihr, sie könne schmerzlos sterben, wenn er sie erhänge. Zuvor werde er sie fesseln, damit sie sich nicht mehr anders entschließen könne und er die Bestimmungsgewalt über den Tötungsakt habe. Die Frau hatte nach Internetrecherchen und Zeitungslektüre den Verdacht, dass es sich bei dem Angeklagten um den in der Presse beschriebenen Verursacher der Selbsttötung einer Frau handelte. Nach weiterer Telekommunikation ging sie auf sein Erbieten ein, sie zu töten. Sie hoffte, dass der Angeklagte dadurch auch als Verursacher des Todes der anderen Frau überführt werden könne. Dadurch wollte sie ihrem Tod einen Sinn geben. Der Angeklagte wusste, dass sie sich zu dieser Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung befand und krankheitsbedingt nicht zu einer eigenveranwortlichen Entscheidung in der Lage war.
Die Geschädigte machte sich auf den Weg zum Angeklagten und informierte ihn unterwegs von ihrer Anreise nach Gießen. Nachdem sie dort eingetroffen war und vom Angeklagten in Empfang genommen wurde, nahm ihn die zwischenzeitlich informierte Polizei fest, so dass die Tatausführung unterblieb. Dazu hatte der Angeklagte Abschleppseile zum Erhängen und Kabelbinder zum Fesseln des Opfers in einem Fahrzeug bereitgelegt.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt. Im Revisionsverfahren war unter anderem die Rechtsfrage zu prüfen, ob auch eine bloße Erklärung der Bereitschaft des Täters zur Verübung eines Verbrechens gegenüber dem Opfer im Vorfeld vor dem Beginn des Stadiums des Tatversuchs als Fall des § 30 Abs. 2 StGB zu bewerten ist.
Mit seinem heutigen Urteil vom 04.07.2018 hat der 2. Strafsenat die Revision des Angeklagten verworfen. Dabei hat der Senat betont, dass Wortlaut und Zweck des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB auch das Sich-Bereit-Erklären gegenüber dem potentiellen Opfer umfassen. Diesem Verständnis der Norm stehen weder die Systematik des Gesetzes noch die Gesetzgebungsgeschichte entgegen.
Vorinstanz:
Landgericht Gießen – Urteil vom 3. Januar 2017- 5 Ks – 403 Js 16861/16
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 30 StGB
(1) 1Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. 2Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. 3§ 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
Mit dem technischen Fortschritt und unserer damit einhergehenden zunehmend gläsern werdenden Existenz, hat sich eine Alternative zur allgemein bekannten Version des Internets geschaffen, das jenseits von Google und Co weitestgehend keinerlei Spuren des Nutzers hinterlässt: Das Darknet. Dieses bietet eine geeignete Plattform für illegale Aktivitäten, zumal die Ermittlungsbehörden zuweilen noch nicht über angemessene technische Verfolgungsmethoden verfügen. Doch Staatsanwaltschaft und Polizei rüsten immer weiter auf, sodass die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Bereich des über das Darknet abgewickelten Straftaten zunehmen.
Was ist das Darknet?
Das Darknet ist ein Netzwerk, das im Gegensatz zum öffentlichen Netzwerk des „Internets“ sich dadurch auszeichnet, dass die Teilnehmer die Verbindungen untereinander manuell herstellen (sog. Peer-to-Peer-Overlay-Netzwerk im Unterschied zum klassischen Peer-to-Peer-Netzwerk). Es ist ein verstecktes, geheimes Netzwerk innerhalb des Netzwerks des herkömmlichen Internets, das so aufwendig verschlüsselt ist, dass man nur durch die Einladung eines Nutzers Zugang zu diesem „dunklen“ Internet erhält. Das gewährleistet ein ungleich höheres Maß an Sicherheit im Vergleich zum öffentlichen Internet.
Naturgemäß bietet diese Plattform eine attraktive Möglichkeit für die Oranisation krimineller Geschäfte. Bezahlt wird mit der digitalen Internetwährung der Bitcoins, die besonders schwer zu kontrollieren ist, da die Transaktionen über dieses Zahlungssystem anonymisiert und verschlüsselt werden und daher nur unter großem Aufwand zurückverfolgt werden können. Eigentumsnachweise an Bitcoin können in einer persönlichen digitalen Brieftasche, der „Bitcoin Wallet“, gespeichert werden. Der Umrechnungskurs von Bitcoin in andere Zahlungsmittel bestimmt sich durch Angebot und Nachfrage.
Ins Darknet gelangt man durch den sog. Tor-Browser, ein Netzwerk zur Anonymisierung von Verbindungsdaten, den man sich runterladen und installieren kann (The Onion Routing). Die einzelnen Seiten sind in einem „Hidden Wiki“ gelistet und können in Chats ausgetauscht werden oder mit Suchmaschinen generiert werden. Oft wird neben dem Tor-Browser noch zusätzlich ein VPN-Dienst, der keine Daten loggt, verwendet.
Was bieten Händler im Darknet?
Aktuell werden noch überwiegend Drogen, Waffen und Falschgeld über das Darknet vertrieben, aber auch verbotene Pornographie, Raubkopien in Form von Serien, Filmen und Musik sowie gefälschte Ausweispapiere lassen sich hier finden. Sogar gestohlene Zugangsdaten aller Art wie auch Kreditkartendaten werden gehandelt.
Der Kunde gelangt auf dem Postweg an seine Ware und hat meist keine Kontaktdaten zum Verkäufer. Dies ist oftmals die Phase, wo die Ermittler zuschlagen, sofern Sie Verdacht schöpfen durch einen entsprechenden Hinweis. Beliebt sind hierbei Packstation sowie auch verwaiste Briefkästen.
Wie sicher ist das Darknet?
Das Darknet verschleiert die IP-Adresse und gegebenenfalls die VPN-Dienste. Die Kommunikation findet nicht über Emails, sondern sog. PGP-Key verschlüsselte Tormails statt. Eine geschütztere Möglichkeit sich im virtuellen Netz zu bewegen ist derzeit daher kaum denkbar. Beliebt sind ferner Fake-E-Mailaccounts um Klarnamen oder echte E-Mailadressen zu verbergen. Die Komplixität dieser Technik erschwert den Verfolgern in der Justiz Ihre Arbeit. Jahrelang war diese Technologie des Darknets nur einem äußerst überschaubaren Kreis an Insidern zugänglich, doch mittlerweile haben die technischen Abteilungen vom Bundes- und Landeskriminalamt entsprechend nachgerüstet. Daher führen Hinweise von verdeckten Ermittlern zunehmend zu Wohnungsdurchsuchungen, die Unmengen an Drogen, Falschgeld oder etwa gefälschten Pässen ans Tageslicht bringen, denn die Ermittlungsbehörden haben mittlerweile Tracking-Methoden wie zum Beispiel das Audio-Hyperlink-Fingerprinting entwickelt, die im Tor-Netzwerk eindeutige Ergebnisse erzielen können.
Wann brauche ich einen Strafverteidiger?
Sobald man als Beschuldigter von Straftaten im Kontext des Darknets in einem Ermittlungsverfahren geführt wird, sollte man umgehend einen Strafverteidiger konsultieren. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und die sachliche und rechtliche Lage einschätzen, sodass erarbeitet werden kann, ob man etwa schweigt oder eine Einlassung zur Sache macht. Ferner bietet ein in diesem Bereich versierter Anwalt im Strafrecht den großen Vorteil der derzeit noch zum Teil bestehenden technisch und rechtlich überlegenen Erfahrung und Expertise gegenüber den teils noch ungeübten Beamten der Polizei. Hier kann zuweilen im Rahmen der Würdigung der Beweislage etwa die Unverwertbarkeit der ermittelten Daten erfolgreich ins Feld geführt werden.
Wie hilft mir ein Strafverteidiger?
Ein Strafverteidiger erhellt die günstigen bzw. „erklärenden“ Umstände und leistet eine entsprechende geschulte Überzeugungsarbeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, um eine Einstellung des Verfahrens bestenfalls ohne Auflagen zu erreichen. Vielfältige Überzeugungsvarianten sind hier für einen sachkundigen Verteidiger denkbar, um eine Hauptverhandlung zu umgehen. Sollte ein Termin vor Gericht nicht zu vermeiden sein, so gibt es dennoch Möglichkeiten das Verfahren dennoch zur Einstellung oder sogar zum Freispruch zu bringen. Jedenfalls aber kann dieser auf eine Verurteilung hinwirken, die keine Erwähnung im Bundeszentralregister findet, was im Hinblick etwa auf künftige Arbeitgeber häufig ein nicht unwesentliches Verteidigungsziel darstellt. Dies ist bei Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen der Fall. Relevant ist in diesen Fällen freilich auch, wie sich ein solches Verfahren auf Ihren Führerschein auswirken kann, da in gewissen Konstellationen die Fahrerlaubnisbehörde über das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt wird.
Zögern Sie daher nicht einen erfahrenen und kompetenten auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, der Sie bei Vorwürfen auf dem Gebiet von Betäubungsmitteln, Falschgeld, Waffen oder gefälschten Dokumenten im Bereich des Darknets vertritt und gemeinsam mit Ihnen eine sichere Strategie entwirft, die einen „Schaden“ für Sie verhindert oder eine Strafe auf ein Minimum reduziert. Hierbei stehe ich Ihnen als Experte auf diesem Gebiet gerne zur Verfügung.
Seitdem der Gesetzgeber mit Wirkung zum 15.06.2019 E-Scooter zugelassen hat, stehen diese in verschiedenen Großstädten zum Ausleihen bereit. Welche Regeln hinsichtlich des Führen eines solchen E-Scooters jedoch zu befolgen sind und welche Konsequenzen das Gebrauchen eines E-Scooters im alkoholisierten Zustand nach sich zieht, ist den meisten Nutzern nicht bekannt.
Ein E-Scooter gilt als Kraftfahrzeug. Ein Führerschein ist für das Gebrauchen eines E-Scooters zwar nicht erforderlich, dennoch macht man sich bei Verkehrsverstößen genauso strafbar wie mit dem Kraftfahrzeug. Dies wiederum bedeutet, dass dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer gelten. Bei Fahranfängern und bei Fahrern bis zu 21 Jahren gilt auf dem E-Scooter ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille!). Ansonsten ist mit bußgeldrechtlichen oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. In der Probezeit kommt es zudem zu einer Verlängerung um zwei Jahre und der Anordnung eines Aufbauseminars.
Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die eine Geldbuße i.H.v. 500 Euro, 2 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot beim Ersttäter nach sich ziehen. Bei einem Wert zwischen 0,3 Promille und 1,1 Promille im Blut liegt eine relative Fahruntüchtigkeit vor. Hier gelten die gleichen Rechtsfolgen wie bei Fahrten über 1,1 Promille, wenn noch Ausfallerscheinungen hinzukommen.
Bei einem Promillewert über 1,1 liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, sodass hierbei in jedem Fall eine Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB begangen wird. In der Regel sind die Rechtsfolgen beim Ersttäter eine Geldstrafe, der Entzug der Fahrerlaubnis sowie die Erteilung einer Sperrfrist zur Neuerteilung. Grundsätzlich wird der Führerschein sofort beschlagnahmt.
Ab 1,6 Promille oder bei Wiederholungstätern wird bei der Wiederbeantragung der Fahrerlaubnis sogar der Nachweis einer erfolgreich absolvierten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) erbracht werden. Es drohen noch gravierendere Folgen, wenn man angetrunken jemanden mit dem E-Scooter verletzt oder gefährdet oder etwa ein Fahrzeug beschädigt. Auch wenn es nur beinahe zu einem Unfall gekommen wäre, droht also ein Strafverfahren.
Das Führen eines E-Scooters in alkoholisiertem Zustand kann demnach diverse unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Es empfiehlt sich daher bei einer polizeilichen Vorladung oder einem Strafbefehl wegen einer Trunkenheitsfahrt einen versierten Strafverteidiger einzuschalten. Es ist zu beachten, dass gegen den Strafbefehl binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden muss, da dieser sonst nur noch sehr einschränkt angreifbar ist unter Darlegung der Umstände einer sogenannten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Menschen, die in Untersuchungshaft kommen, werden vom Großteil der Bevölkerung wohl als Schuldige angesehen. Die Wenigsten werden sich Gedanken über diejenigen machen, die unschuldig der Freiheit entzogen werden. Viele würden diese auf seltene Einzelfälle im unteren einstelligen Bereich schätzen. Doch allein die Zahl, der in Hamburg im Jahr 2019 zu Unrecht inhaftierten Menschen beläuft sich auf 64. An diese Justizopfer wurde insgesamt 118.000 € gezahlt. Was zunächst nach viel Geld klingt, sind jedoch nur magere 25 € pro unschuldig im Gefängnis verbrachten Tag.
Dieser rechtsstaatlich denkwürdige Betrag wird schon länger von Fachleuten kritisiert, die die Anhebung auf 75 € forderten. Im Dezember 2019 hat der Rechtsausschuss des Bundesrats endlich eine entsprechende Erhöhung beschlossen, nun muss diese Gesetzesänderung jedoch noch vom Bundestag verabschiedet werden, ehe sie die juristische Realität darstellt. Hier bleibt zu hoffen, dass dieses Gesetzesvorhaben nicht auf die lange Bank geschoben wird.
Obgleich dieser von den Bundesländern Hamburg und Berlin initiierte Vorstoß sehr zu begrüßen ist, gibt es Stimmen, die eine Anhebung auf 100 € fordern. Der langjährige Präsident des Deutschen Anwaltvereins Ullrich Schellenberg kommentierte: „Der Deutschen Justiz müsste es aus meiner Sicht 100 € wert sein, einen Menschen zu Unrecht seiner Freiheit beraubt zu haben.“
Der Tagessatz ist im sogenannten ‚Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen‘ (StrEG) festgelegt und betrug bei seiner Einführung im Jahre 1971 ursprünglich 10 DM. Im Jahr 1988 wurde er auf 20 DM erhöht. Zur Euro-Umstellung 2002 erfolgte lediglich eine Aufrundung auf 11 €. Im Jahr August 2009 wurde der Satz dann auf 25 € festgesetzt, seitdem waren zehn Jahre ohne Erhöhung vergangen. Nunmehr ist der Tagessatz endlich angepasst worden, eine Aufrundung auf 100 € erscheint aufgrund der Freiheitsentziehung als schärfstes Schwert des Staates jedoch angemessen. Um eine unschuldige Freiheitsentziehung zu verhindern oder jedenfalls zu verkürzen und einen Anspruch Haftentschädigung zu erhalten, sollte ein erfahrener und versierter Strafverteidiger beauftragt werden, der sich für Ihre Rechte als Beschuldigter im Strafverfahren einsetzt.
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Kilian Deery
USt-idNr.: 41/044/01827
Rechtsanwalt Kilian Deery ist Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg und führt die Titel Rechtsanwalt , die ihm in der Bundesrepublik Deutschland verliehen wurden. Aufsichtsbehörde ist der Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg, Valentinskamp 88, 20355 Hamburg, § 73 II Nr. 4 BRAO. Die für die Berufsausübung maßgeblichen Regelungen: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Berufsordnung der Rechtsanwäte (BORA) Die berufsrechtlichen Regelungen können Sie im Internetangebot der Bundesrechtsanwaltskammer einsehen.
Es besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei: Markel International Insurance Company Limited – Niederlassung für Deutschland, Sophienstraße 26, 80333 München
Versicherungs-Nr. RSW.50754
Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt 250.000 EUR pro Versicherungsfall bei einer Jahreshöchstleistung von 1.000.000 EUR. Der räumliche Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung: Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus a) Tätigkeiten in anderen Staaten (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros, b) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht oder c) Tätigkeiten rechtsanwaltlicher Natur vor außereuropäischen Gerichten. Im Übrigen ist der Versicherungsschutz gegeben.
Rechtsanwalt Kilian Deery ist in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.
Folgende berufsrechtliche Regelungen gelten:
Die Texte dieser Regelungen können auf der Webseite der Bundesrechtsanwaltskammer einsehen werden (www.brak.de).
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